Lieferzeit: 3 - 5 Tage
Kostenfreie DHL Lieferung nach DE ab 29 €
Sichere Zahlung

Vertraulichkeitsvereinbarung

zwischen

KrollCosmetics GmbH


Neuenberger Straße 26
41470 Neuss

- nachfolgend „Unternehmen“ genannt - und

- der Testperson -

Präambel

(1) Das Unternehmen beabsichtigt mit der Testperson zusammenzuarbeiten, um ein Produkt zu testen. Dazu kann es erforderlich sein, dass das Unternehmen der Testperson Produkte zur Verfügung stellt, die Gegenstand der Arbeiten sind und die von dem Unternehmen noch nicht in den Markt eingeführt wurden.

(2) Diese Vertraulichkeitsvereinbarung schützt die Produkte und vertraulichen Informationen über die Produkte des Unternehmens insbesondere für den Fall, dass die Produkte noch nicht in den Markt eingeführt wurden. Der Testperson ist es dabei - ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung - nicht gestattet, das Produkt oder Informationen über das Produkt öffentlich zu machen.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1 Verpflichtung zur Vertraulichkeit

(1) Die Testperson verpflichtet sich, alle von dem Unternehmen erhaltenen vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln.

(2) Das bedeutet insbesondere, dass die Testperson diese Informationen an Dritte weder selbst noch durch Dritte bekanntgeben oder sonst für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke nutzen darf.

(3) Die Veröffentlichung von vertraulichen Informationen, insbesondere also die Vorstellung von neuen Produkten, die noch nicht in den Markt eingeführt wurden, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung und nicht vor dem mit dem Unternehmen ausdrücklich vereinbarten Zeitpunkt zulässig. Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der vertraulichen Informationen ist nur zulässig, wenn und soweit das Unternehmen zuvor schriftlich eingewilligt hat.

(4) Die Testperson verpflichtet sich, die von dem Unternehmen erhaltenen vertraulichen Informationen mit der Sorgfalt zu behandeln, die sie in eigenen Angelegenheiten anwendet und mit denen sie besonders sensible Informationen schützt.

(5) Die Testperson nutzt die erhaltenen vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung der Verträge mit dem Unternehmen. Die Rechte an den Informationen, die die Testperson von dem Unternehmen erhalten hat, verbleiben bei dem Unternehmen, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wird.

§ 2 Vertrauliche Informationen

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind insbesondere solche Informationen, die Produkte des Unternehmens betreffen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Testperson noch nicht in den Markt eingeführt wurden. Vertraulich ist dabei insbesondere der Umstand, dass das Unternehmen ein neues Produkt entwickelt hat und beabsichtigt, dieses in den Markt einzuführen sowie Informationen über das Produkt, wie zum Beispiel dessen Inhaltsstoffe und/oder die Beschaffenheit und/oder die Wirkung. Vertraulich sind auch die Aufmachung, Form und Gestaltung des Produkts sowie der Produktverpackung und jegliche Informationen über das Produkt an sich.

(2) Eine vertrauliche Information im Sinne dieser Klausel ist auch die Tatsache, dass vertrauliche Informationen der Testperson zur Kenntnis gebracht wurden, die Existenz und der Inhalt dieser Vereinbarung sowie sämtliche sonstige den Abschluss oder die Durchführung des Vertrags betreffende Informationen, einschließlich der Tatsache, dass Gespräche über den Vertrag stattfinden, und dem Stand dieser Gespräche.

§ 3 Ausnahmen von der Vertraulichkeitsverpflichtung

(1) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit beinhaltet nicht solche Informationen, die öffentlich bekannt sind.

(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht nicht, sofern die Testperson aufgrund geltender Rechtsvorschriften, gerichtlicher oder behördlicher Anordnung oder aufgrund einschlägiger börsenrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, vertrauliche Informationen offenzulegen. Die Testperson verpflichtet sich, das Unternehmen vor Offenlegung vertraulicher Informationen zu informieren, es sei denn, eine solche Mitteilung ist gesetzlich nicht zulässig. Die Testperson verpflichtet sich, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und dem Unternehmen erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, falls dieses eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung vertraulicher Informationen anstrebt.

§ 4 Weitergabe an Dritte/Subunternehmer

(1) Die überlassenen Informationen oder Teile hiervon können nur an externe Berater weitergegeben werden, die in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder solche Vertreter, die zur betreffenden Auftragsdurchführung benötigt werden und von der Vertraulichkeit der gegebenen Informationen unterrichtet und in gleichem Umfang verpflichtet wurden.

(2) Die Testperson darf Subunternehmer nur im Rahmen der Erfüllung der beauftragten Tätigkeiten einsetzen. Subunternehmer sind in gleichem Umfang der Vertraulichkeit zu verpflichten.

§ 5 Vertragsstrafe

(1) Für den Fall, dass die Testperson gegenüber dem Unternehmen die Vertraulichkeit von vertraulichen Informationen schuldhaft verletzt, ist die Testperson verpflichtet, dem Unternehmen eine Vertragsstrafe in Höhe von 40.000 € pro Verstoß zu zahlen, die auf den tatsächlichen Schaden angerechnet wird.

(2) Handelt es sich bei dem Verstoß gegen diese Vereinbarung um einen andauernden Verstoß, ist die Testperson für jeden Monat, den dieser Verstoß andauert, zu einer weiteren Zahlung an das Unternehmen in Höhe von 20.000 € verpflichtet. Um einen andauernden Verstoß handelt es sich insbesondere, wenn er die vertraulichen Informationen einem unbestimmten Adressatenkreis - z. B. durch eine Veröffentlichung im Internet - zugänglich macht. Das Recht des Unternehmens, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 6 Schutzmaßnahmen

Um die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zu gewährleisten, verpflichtet sich die Testperson:

  • alle Dokumente und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten, sicher aufzubewahren, um sie gegen Diebstahl und unbefugten Zugang zu schützen;
  • die vertraulichen Informationen nicht in einem von außen zugänglichen Computer oder elektronischen Informationssystem zu nutzen, zu reproduzieren, zu verarbeiten oder zu speichern oder sie außerhalb der Geschäftsräume zu übermitteln;
  • das Unternehmen unverzüglich nach Kenntniserlangung eines tatsächlichen oder drohenden unbefugten Gebrauchs oder einer tatsächlichen oder drohenden unbefugten Offenlegung von vertraulichen Informationen zu unterrichten und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um - gegebenenfalls mit Unterstützung des Unternehmens - einen solchen Gebrauch oder eine solche Offenlegung zu verhindern oder zu beenden.

§ 7 Laufzeit und Einwilligung

Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt ab Einwilligung und gilt zeitlich unbegrenzt fort. Die Einwilligung der Teilnehmenden wird im Bewerbungsprozess elektronisch eingeholt. Hierbei ist die Einwilligung durch die Auswahl im Dialog entscheidend. Wird keine Einwilligung erteilt, ist die Teilnahme am Produkttest ausgeschlossen.